Hüttenordnung
1. Allgemeines
• Die Hütte ist Eigentum der
KOS/Altkadetten Schaffhausen
• Die KOS/AKS stellt die Hütte in den
Dienst der Kadettensache.
• Die Hüttenkommission (Hüko) wird durch die KOS/AKS - Hauptversammlung gewählt.
Sie überwacht den Hüttenbetrieb.
2. Benützung der Hütte und Öffnungszeiten
2.1 Die Hütte ist in der Regel jeden
Samstag / Sonntag und an Feiertagen geöffnet.
An
diesen Tagen kann die Hütte für Vereinszwecke und private Anlässe nicht
reserviert werden.
(Ausnahmen: Kadettenlager, KOS / AKS
– Anlässe)
2.2 Zutritt haben:
• KOS /
AKS – Mitglieder und Angehörige
•
Mitglieder der Kadettenvereine und Angehörige
• Gäste
können eingeführt werden.
2.3 Reservationen für Ferien, private
Anlässe und Übernachtungen sind dem Hüko –
Präsidenten frühzeitig
zu
melden. Er erteilt die Bewilligung und orientiert die Gäste über ihre Rechte
und Pflichten.
3. Hüttenwarte
• Die Rechte und Pflichten der
Hüttenwarte sind im Verwaltungsreglement und Pflichtenheft der
KOS / AKS – Hütte
festgelegt. Den Anordnungen der Hüttenwarte ist Folge zu leisten.
Fehlbare können durch die
Hüttenwarte zurechtgewiesen werden.
4. Hüttentaxen
4.1 Nachtlager
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Anteilscheininhaber und
Familienangehörige* |
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taxfrei |
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KOS/AKS–Mitglieder und
Familienangehörige* |
Fr. |
1.50 |
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• |
Kadettenmitglieder und
Familienangehörige* |
Fr. |
2.-- |
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• |
Gäste |
Fr. |
8.-- |
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• |
Kinder |
Fr. |
4.-- |
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• |
Familienangehörige: Eltern und
Kinder des jeweiligen Mitgliedes |
4.2
Ferienaufenthalte
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Tagespauschale wie unter 4.1 |
Fr. |
10.-- |
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4.3
Privatanlässe
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• |
mit mind. 1 KOS/AKS - Mitglied |
Fr. |
90.-- |
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• |
ohne KOS/AKS - Mitglied |
Fr. |
200.-- |
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4.4
Fahrbewilligung
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• |
1 Fahrt mit Gästekarte |
Fr. |
5.-- |
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4.5
Truhenmiete
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• |
pro Jahr |
Fr. |
5.-- |
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5. Besondere Bestimmungen
• Wer Schaden an der Hütte, den
Nebenbauten, dem Mobiliar etc. anrichtet, hat diesen
sofort dem Hüttenwart zu
melden. Er ist bei Fahrlässigkeit dafür haftbar. Sofern der Hüttenwart
den Umfang des Schadens
feststellen kann, ist derselbe sofort zu bezahlen.
• Verstösse
gegen die Hüttenordnung können mit Hüttenverbot geahndet werden. Der Entscheid
wird von der Hüko gefällt und dem Betreffenden schriftlich zur Kenntnis
gebracht.
• Gegen solche Entscheide kann an den
KOS/AKS – Vorstand rekuriert werden.
6. Schlussbestimmung
• Die Hüttenordnung kann jederzeit
den Erfordernissen angepasst werden.
• Diese Hüttenordnung tritt mit
Annahme durch die KOS/AKS – Hauptversammlung vom
17.01.1992 in Kraft und
ersetzt diejenige vom 21.08.1975.
Für die Hüttenkommission
Der Präsident: Fritz Müller